Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 13.05.2025 )
Efeler Imbiss OG, 2103 Langenzersdorf
Die Efeler Imbiss OG hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Imbissstandes im Standort 2103 Langenzersdorf, Meisengasse 10 angesucht.
Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen bis 13.05.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneu-
burg zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen
einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für
die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie inner-
halb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistel-
lung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer In-
teressen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästi-
gungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten
Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit
Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2
sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu er-
teilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs.
1 GewO 1994).
Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 22 62) 9025, Fax: (0 22 62) 9025-29000
2100 Korneuburg, Bankmannring 5