Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 25.11.2025 )

Hofer Florian Christian Erwin Karl, KG Rekawinkel

Herr Hofer Florian Christian Erwin Karl hat um Erteilung der gewerbebehördlichen
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Büros (11,47 m²), einer Werkstatt
(19 m²) und eines Abstellraums/Lagers (5,31 m²) im Standort 3031 Pressbaum,
Jurekstraße 6-8, KG Rekawinkel, GrstNr. 198/86, angesucht.

Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen bis 25.11.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft St.
Pölten zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen
einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für
die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie
innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die
Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz
ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren
Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten
Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit
Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2
sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu
erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b
Abs. 1 GewO 1994).


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft St. PöltenE-Mail: post.bhpl@noel.gv.at
02742/9005 379
3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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