Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 04.03.2026 )

Meyer Steve, 2734 Puchberg am Schneeberg

Herr Meyer Steve hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch „Aufstellung von zwei neuen Kühlzellen sowie eines Imbisscontainers", im Standort 2734 Puchberg am Schneeberg, Losenheimer Straße 103, Grst. Nr. 227/2, KG Puchberg am Schneeberg, angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen beraumt hierüber eine Augenscheinverhandlung für
Mittwoch, den 04. März 2026 an. Treffpunkt: 08:30 Uhr, 2734 Puchberg am Schneeberg, Losenheimer Straße 103

Hinweise:

1. Die Projektunterlagen liegen bis 03.03.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Einsichtnahme auf.

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden nach telefonischer Terminvereinbarung in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz
ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu
erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft NeunkirchenE-Mail: post.bhnk@noel.gv.at
02742/9005 359
2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 17
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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