Verfahren gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz (Bergbauanlage) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 19.08.2026 )
Rohrdorfer Sand und Kies GmbH, KG Grafenwörth
Die Rohrdorfer Sand und Kies GmbH hat um Folgendes angesucht:
• Bewilligung für die wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. 2592, 2593/1, 2593/2, 2596 und 2597, alle KG Grafenwörth sowie Grundstücke Nr. 470, 475, 476, 477, 478 und 479, alle KG Seebarn am Wagram, nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes 1999,
• naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der Materialgewinnungsanlage auf den Grundstücken Nr. 2592, 2593/1, 2593/2, 2596 und 2597, alle KG Grafenwörth sowie Grundstücke Nr. 470, 475, 476, 477, 478 und 479, alle KG Seebarn am Wagram, nach den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, und
• wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. 2592, 2593/1, 2593/2, 2596 und 2597, alle KG Grafenwörth sowie Grundstücke Nr. 470, 475, 476, 477, 478 und 479, alle KG Seebarn am Wagram, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzte 1959 zu Änderungen bei Teich 1 und Teich 3, sowie Änderungen bei Teich 2 und Teich 4
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung an für Mittwoch, den 19. August 2026, um 08:30 Uhr mit dem Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Grafenwörth, 3484 Grafenwörth, Mühlplatz 1.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 399
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
