Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 11.09.2026 )

Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen (am 11.09.2026)

Die HOFER Kommanditgesellschaft hat die Abänderung der Betriebsanlage zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort 2285 Leopoldsdorf im Marchfeld, Hauptstraße 47, KG Leopoldsdorf im Marchfelde, Grst.Nr. 316/3 durch folgende Änderungen angezeigt:

- Abänderung der Inneneinrichtung und der Verkehrswegführung
- Errichtung und Betrieb eines Kühlmöbels
- Abänderung der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung

Über die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens gem. § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 findet gem. §§ 40 bis 44 AVG 1991 eine mündliche Verhandlung am

Freitag, den 11. September 2026 statt.

Treffpunkt: 09:00 Uhr, Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, 2230 Gänserndorf, Johann Marschall-Straße 19, Zimmer E17

Hinweis
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn nur Parteienstellung bezüglich der Wahl des Anzeigeverfahrens für die Änderung der Betriebsanlage zukommt und die Wahl des Verfahrens einziger Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung ist.

Eine Teilnahme an der Verhandlung ist nicht verpflichtend!

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft GänserndorfE-Mail: post.bhgf@noel.gv.at
02742/9005 249
2230 Gänserndorf, Johann-Marschall-Straße 19
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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