Rechtliche Informationen zum Abwasser
Der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch den Menschen ist ein wesentlicher Teil des Umweltschutzes und stellt einen wichtigen Bereich des Wasserrechtsgesetzes dar.
Zur Erreichung dieses Zieles ist im Wasserrechtsgesetz auf Basis des öffentlichen Rechtes festgelegt, dass die Einleitung von Abwässern in Gewässer einer Bewilligung der Behörde bedarf.
Wer also die Absicht hat, seine Abwässer in einen Bach oder einen Fluss einzuleiten, muss bei der zuständigen Behörde - das ist in aller Regel die Bezirkshauptmannschaft / der Magistrat - um wasserrechtliche Bewilligung ansuchen. Auch eine Versickerung von Abwässern ist in Ausnahmefällen zulässig und es ist dann hiefür ebenso anzusuchen.
Dies gilt insbesondere auch für die Ableitung von häuslichem Abwasser.
Werden die Abwässer von einer Gemeinde oder einer Wassergenossenschaft nach Sammlung mit einer Kanalisation und Reinigung in einer gemeinsamen Kläranlage abgeleitet, muss die Gemeinde oder die Wassergenossenschaft um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ansuchen.
Auch auch für die Ableitung von Abwässern nach Reinigung in einer Einzel- bzw. Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, unabhängig davon, ob diese Anlage schon besteht oder neu errichtet wird.
Einem Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage sind die erforderlichen, von einem Fachkundigen erstellten, Unterlagen anzuschließen.
Die Bezirkshauptmannschaft / der Magistrat wird dann das Bewilligungsverfahren durchführen und an dessen Ende mit einem Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung erteilen.
Für betriebliche Abwässer gilt, dass eine erforderliche Bewilligung im Verfahren für Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung erteilt wird.
Indirekteinleiter / Kanalisationsunternehmen
Wer Abwasser produziert, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, und dieses Abwasser in die Kanalisation eines anderen, etwa der Gemeinde, einleitet, gilt als Indirekteinleiter und unterliegt als solcher der Indirekteinleiterverordnung (IEV). Die Indirekteinleitung erfordert zumeist keine wasserrechtliche Bewilligung.
In der IEV werden insb. die Beziehung zwischen Indirekteinleiter und Kanalisationsunternehmen untereinander sowie deren Verpflichtungen (§ 5 und § 6 IEV) geregelt.
Der Indirekteinleiter hat seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Kanalisationsunternehmen zu beachten (Anlage C zur IEV).
Das Kanalisationsunternehmen wiederum hat den Indirekteinleiterkataster zu führen und der zuständigen Wasserrechtsbehörde hierüber zu berichten. Intervall und Berichtsinhalt werden durch die Anlagen D und E zur IEV vorgegeben.
Die Übermittlung der Berichte an die Behörde hat nach Möglichkeit in digitaler Form im Format ASCII bzw. Excel über die E-Mailadresse der Abteilung Wasserwirtschaft (post.wa2@noel.gv.at) zu erfolgen. Weiters ist die für die Anlage zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt) über die erfolgte Übermittlung an die Abteilung Wasserwirtschaft zu informieren. Die Beschreibung dieser Schnittstelle kann in den „Downloads“ heruntergeladen werden.
Indirekteinleiter sind häufig Betriebe, die der Gewerbeordnung unterliegen. Diesfalls gilt auch hier, dass die Bearbeitung durch die Behörde im Verfahren für Betriebsanlagen erfolgt.
In den übrigen Fällen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung kann die Bewilligung im Anzeigeweg erlangt werden. Diese Anzeige ist ebenfalls an die Bezirkshauptmannschaft / den Magistrat zu richten.
Für konkrete Fragen zu allen Bereichen der Abwasserbeseitigung kontaktieren Sie bitte die Bezirkshauptmannschaft / den Magistrat, wo die Anlage errichtet werden soll bzw. wo sie sich befindet.
weiterführende Links
Downloads
Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1) Landhausplatz 1, Haus 8
3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040